Wie oft darf man grillen im mehrfamilienhaus

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In der Regel dürfen Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. 1 Wie oft darf man als Mieter grillen? Grundsätzlich gibt es weder ein allgemeines Recht zu Grillen noch ein generelles Grillverbot. 2 Mieter in Mehrfamilienhäusern dürfen in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen, wenn sie die Mieter im Haus. 3 Laut dem AG Bonn ist es in Ordnung, von April bis September einmal monatlich den Grill auf seinem eigenen Balkon oder der Terrasse in Betrieb zu nehmen –. 4 Das Landgericht München I legte in diesem Fall fest: Der Beklagte darf nur noch maximal vier Mal im Monat grillen und das nicht an zwei Wochenendtagen hintereinander oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen. Bei Zuwiderhandlung droht ihm ein Ordnungsgeld von bis zu Euro oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. 5 Laut Urteil muss es der Beklagte unterlassen, auf der eigenen Terrasse an zwei Tagen aufeinander am Wochenende sowie an zwei aufeinander folgenden Sonn- und Feiertagen zu grillen. Zudem darf der Beklagte maximal viermal pro Monat grillen. Grillt der Beklagte trotz des Urteils häufiger, droht ihm ein Ordnungsgeld von bis zu Euro. 6 Mieter in Mehrfamilienhäusern dürfen in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen, wenn sie die Mieter im Haus, deren Belästigung durch Rauchgase unvermeidlich ist, 48 Stunden vorher darüber informiert haben (Urteil des AG Bonn). 7 Das Landgericht München I legte in diesem Fall fest: Der Beklagte darf nur noch maximal vier Mal im Monat grillen und das nicht an zwei Wochenendtagen hintereinander oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen. Bei Zuwiderhandlung droht ihm ein Ordnungsgeld von bis zu Euro oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. 8 Häufiger hingegen – nämlich zweimal im Monat – darf man gemäß dem LG Aachen in dem am weitesten von allen Nachbarn entfernten Teil des Gartens grillen. Das LG Stuttgart hingegen gesteht in seinem Beschluss Grillfreunden auf der Terrasse drei Grillabende oder sechs Stunden jährlich zu. 9 Laut Urteil muss es der Beklagte unterlassen, auf der eigenen Terrasse an zwei Tagen aufeinander am Wochenende sowie an zwei aufeinander folgenden Sonn- und Feiertagen zu grillen. Zudem darf der Beklagte maximal viermal pro Monat grillen. Grillt der Beklagte trotz des Urteils häufiger, droht ihm ein Ordnungsgeld von bis zu Euro. nachbarn grillen jeden tag 10